Einen Beschäftigungssicherungszuschuss (früher: Minderleistungsausgleich), das heißt einen Lohnkostenzuschuss können Unternehmen als laufende finanzielle Unterstützung für Mitarbeitende mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung erhalten. Dieser Zuschuss soll außergewöhnlich hohe Belastungen abfedern, die aufgrund der Behinderung des Beschäftigten bestehen. Er kann auch für Beamte gewährt werden.

Bei einem Beschäftigten mit Migräne kann dies konkret bedeuten: Aufgrund der Beeinträchtigung kann nicht das gleiche Arbeitspensum erledigt werden, wie bei nicht beeinträchtigten Kollegen.  Die Arbeitsleistung des Beschäftigten muss jedoch mindestens 30 % unter der Leistung vergleichbarer Beschäftigter liegen. Um diese Minderleistung finanziell zu kompensieren, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss erhalten.

Voraussetzung: die Arbeitsleistung des Beschäftigten ist aufgrund der Behinderung deutlich geringer als bei vergleichbaren Beschäftigten (sogenannte Leistungseinschränkung).

Dazu muss ein Antrag beim zuständigen des Integrations- bzw. Inklusionsamts ein Antrag auf Beschäftigungssicherungszuschusses gestellt werden (auch wiederholt).

Der Technische Beratungsdienst des Integrationsamts oder der Integrationsfachdienst überprüft die Notwendigkeit eines Zuschusses.

Der Beschäftigungssicherungszuschuss wird aber zunächst für maximal drei Jahre bewilligt. Eine rückwirkende Bewilligung erfolgt nicht. Nach drei Jahren kann unter Umständen – auch bei unveränderter Leistung – eine Reduzierung des Zuschusses erfolgen.

Quelle:

https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Beschaeftigungssicherungszuschuss/

Literaturtipp:

https://www.bih.de/integrationsaemter/

https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/publikationen/

https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/beschaeftigungssicherungszuschuss/