Was ist im Krankheitsfall zu beachten?
Quelle: ZB Ratgeber „Nachteilsausgleiche – Rechte und Hilfen für behinderte Menschen“
Lohnfortzahlung des Arbeitgebers:
Diese erfolgt 6 Wochen lang in der vollen Lohnhöhe. Wer eine neue Beschäftigung begonnen hat und in den ersten 4 Wochen erkrankt, bekommt keine Lohnfortzahlung, dafür aber Krankengeld. Wichtig in diesem Fall: sich sofort um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kümmern und den Antrag auf Krankengeld stellen.
Anspruch auf Krankengeld haben Arbeitnehmer:innen, Auszubildende und Bezieher:innen von Arbeitslosengeld I. Selbstständige dagegen müssen sich um eine eigene Absicherung kümmern.
Anspruch auf Krankengeld:
Nach Ende der 6 Wochen Lohnfortzahlung bei längerer Krankschreibung bis zu 78 Wochen lang. Es besteht bei Aufnahme einer Krankenhausbehandlung, bei einer Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung und bei Arbeitsunfähigkeit mit entsprechender „Ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“ d.h. einer Krankschreibung.
Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 % des bisherigen Arbeitsentgelts, jedoch maximal 90 % des bisherigen Nettoentgelts. Obergrenze: 116,38 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2023). Vom Krankengeld werden noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.
Dauer des Bezugs: Maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit. Wichtiger Tipp: Achten Sie darauf, dass die Krankschreibungen lückenlos erfolgen! Der Anspruch verfällt zwar nicht zwingend, eine Rückdatierung ist aber nur bis zu 3 Tage möglich.
Stufenweise Wiedereingliederung:
Durch die stufenweise Wiedereingliederung sollen Arbeitnehmer nach langer und schwerer Krankheit schrittweise wieder an die volle Arbeitsbelastung herangeführt werden.
Arbeitgeber und -geberinnen müssen dies allen Mitarbeitenden ermöglichen, die innerhalb eines Jahres sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind (Betriebliches Eingliederungsmanagement).
Dies geschieht in der Regel an dem bisherigen Arbeitsplatz. Ein persönlicher Eingliederungsplan legt fest, wie die stufenweise Erhöhung der Arbeitszeit erfolgt. Der behandelnde Arzt schreibt in dieser Zeit den Beschäftigten / die Beschäftigte weiterhin krank, muss aber auch feststellen, dass die Tätigkeit wenigstens teilweise wieder aufgenommen werden kann. Der Arbeitgeber muss zustimmen.
Weitere Infos: https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a748-betriebliche-eingliederung.html